Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der GvP Service GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verkäufe von Kraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen, Maschinen, Ersatzteilen und Zubehör sowie für alle unsere sonstigen Leistungen und Lieferungen im Rechtsverkehr mit Unternehmern/Händlern. Unternehmer ist eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot, Auftragserteilung

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen unserer Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an unseren Kunden.

2.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie der Weiterverkauf des Kaufgegenstandes sind uns anzuzeigen.

2.3 Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen des Lieferers enthalten sind, sind nur verbindlich, soweit diese von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen, insbesondere Konstruktionsänderungen bleiben auch nach Vertragsabschluss vorbehalten, soweit sie der Innovation des Produktes dienlich sind.

2.4 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz (1) annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

3. Vorbehalt technischer Änderungen sowie der verwendeten Bauteile

Die GvP Service GmbH behält sich im Rahmen der vereinbarten Qualität und branchenüblicher Toleranzen technische und qualitative Entwicklungen und Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale ebenso vor, wie den Wechsel von Zulieferanten und verwendeter Bauteile-Marken.

4. Preis und Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Versand und Montagekosten. Diese werden ebenso wie Steuern und Zölle gesondert in Rechnung gestellt. Für die Preise ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auftragsbestätigung maßgeblich.

4.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- oder Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.3 Unsere Lieferungen und Leistungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Nach Ablauf der 8 Tage nach Rechnungsdatum befindet sich der Zahlungspflichtige in Verzug.

4.4 Zahlungen haben ausschließlich auf unser benanntes Konto zu erfolgen. Vertreter oder Mitarbeiter der GvP Service GmbH sind zur Annahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Der Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der marktüblichen Zinssätze für Dispositionskredite, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basissatz p.a., zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.6 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen befugen den Besteller/Käufer zur Aufrechnung. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

4.7 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einem Betrag von mindestens 1/10 des Kaufpreises in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wird.

5. Lieferung und Versand

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Der Versand geschieht auf Kosten des Bestellers. Auf dessen Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

5.2 Alle in den Angeboten, Vertragsunterlagen etc. genannten Lieferzeiträume sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

5.3 Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

5.4 Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Käufer/Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Käufer/Besteller durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.5 Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.6 Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

6. Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher rückständigen als auch künftig entstehenden Forderungen in Haupt- und Nebensache aus der Geschäftsver-bindung, bei in Zahlung genommenen Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung, behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor; dies gilt unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung des Gegenstands durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht fähig ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde.

7.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach Herstellervorschriften erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen.

7.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

7.6 Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.7 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes/der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.9 Im Falle von „Sale-and-Lease-Back-Geschäften“ hat uns der Käufer, solange noch ein Eigentumsvorbehalt oder verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, das Leasinggeschäft unverzüglich offenzulegen und den Leasinggeber, der Rechte an dem Gegenstand herleitet, bekanntzugeben.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche ab Übergabe oder - wenn sich der Mangel erst später zeigt - innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind möglichst präzise zu beschreiben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8.2 Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr, gerechnet ab Lieferung. Bei gebrauchten Gegenständen ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen.

8.3 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt ein Mangel vorliegen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, haben wir - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge - zunächst das Recht auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

8.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, d.h. insbesondere haben wir diese ausdrücklich verweigert, reagieren wir nicht in angemessener Frist auf die Aufforderung des Käufers, verzögert sich diese über angemessene und wettbewerbsübliche Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufvertrages (Minderung) zu verlangen.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Dies ist der Fall bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.6 Der Besteller/Käufer hat nicht das Recht, irgendwelche Mängel von Dritten auf Kosten des Verkäufers beseitigen zu lassen.

8.7 Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers/Käufer verbracht wurde.

9. Haftung

9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Grund - ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.2 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir eine sogenannte verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Außerdem gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.3 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Erfüllungsort ist Fulda. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Fulda vereinbart.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 


 

 

Allgemeine Mietbedingungen Fahrzeuge & Maschinen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten für alle zukünftigen Angebote und Mietverträge zur Vermietung sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen zwischen der GvP Service GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Kunden („Mieter“ genannt). Im Falle des Kaufs von Baumaschinen und Industriemaschinen durch den Kunden gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der GvP Service GmbH; die allgemeinen Mietbedingungen finden ergänzende Anwendung. Es werden die beim jeweiligen Vertragsschluss gültigen Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu Grunde gelegt.

1.2 Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines gesondert abzuschließenden Mietvertrages überlässt.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Mietbedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen der Parteien einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Die individuelle Vereinbarung bedarf der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Darstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diese Vermietbedingungen der GvP Service GmbH zwischen Vermieter und Mieter als vereinbart. Eine Anerkennung von AGB des Mieters wird generell ausgeschlossen.

2. Vertragsschluss und Übergabe

2.1 Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters.

2.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

2.3 Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich.

2.4 Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt bei der GvP Service GmbH, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern dieser von der GvP Service GmbH abweicht.


 

 

2.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand in der jeweiligen Mietstation zur Abholung bereit. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt dieser oder ein vom Vermieter beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes.

2.6 Der Mietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel auf. Der Mieter oder ein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit den Mietgegenstand vor der Übernahme zu besichtigen und zu untersuchen.

2.7 Bei der Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Personal des Vermieters.

2.8 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes fahrlässig mit mehr als zwei Tagen in Verzug, kann der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung Schadenersatz verlangen. Der Verzugsschaden ist der Höhe nach begrenzt auf den Tagesmietsatz pro Verzugstag. Der Verzugsschaden kann erst ab dem zweiten Tag geltend gemacht werden.

3. Mängel und Haftung

3.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

3.2 Mit Abholung oder gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung des Mietgegenstandes auf den Mieter über.

3.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Übergabe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist nicht möglich.

3.4 Der Vermieter haftet für Mängel am Mietgegenstand bis zur Übergabe bzw. bis zum Versenden des Mietgegenstandes aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Mieter. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die schon bei Übergabe vorhanden waren, gilt Ziffer 3.3 gleichlautend.

3.5 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten des Vermieters. Dies gilt ebenfalls nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Die Haftung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

4. Pflichten des Mieters

4.1 Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und an dem vereinbarten Ort genutzt werden.

4.2 Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Untervermietung vorheriger Zustimmung des Vermieters.

4.3 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen.

4.4 Der Mieter verpflichtet sich vor Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und vor allem das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an Batterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die durch Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, trägt der Mieter. Dem Mieter ist untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu verwenden. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Reinigungskosten trägt der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.5 Der Mieter trägt Verantwortung, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät. Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt sind vom Mieter zu prüfen.

4.6 Bei einem Defekt während des Einsatzes ist das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu informieren.

4.7 Diebstahl/Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei weiterer Bearbeitung und Aufklärung des Schadenfalls bestmöglich zu unterstützen.

4.8 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 4.1 bis 4.7, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter den daraus resultierenden Mehraufwand bzw. Schaden in Rechnung zu stellen.

5. Mietpreis und Zahlung

5.1 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils genannten Umsatzsteuer.

5.2 Der Mietberechnung liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Std. täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag – Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden gesondert berechnet.

5.3 Der Vermieter darf sich vorbehalten, die Abrechnungsart der jeweiligen Mietmaschine anzupassen.

5.4 Rechnungsstellungen erfolgen jeweils zum 15. oder 30. eines jeden Monats. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind die Rechnungen des Vermieters innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf das angegebene Konto des Vermieters. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Vermieter vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur erfüllungshalber.

5.5 Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Mietzinses verlangen.

5.6 Kommt der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach Ablauf von 8 Tagen nach Rechnungsstellung und -zugang in Verzug, gilt § 288 BGB entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unbeschadet.

5.7 Der Mieter kann nur mit solchen Gegenansprüchen gegen Mietzinsforderungen des Vermieters aufrechnen, die durch den Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5.8 Zahlungen des Mieters werden ausschließlich nach der Maßgabe des § 366 BGB angerechnet. Eine eventuell geleistete Kaution kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.


 

 

6. Sicherheitsleistungen

6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.

6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

7. Maschinenbruchversicherung

7.1 Sofern der Mieter mit dem Vermieter über den Mietgegenstand eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Versicherungsfall die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung der Maschinenbruchversicherung, sofern der tatsächlich angefallene Schaden den vereinbarten Selbstbehalt nicht übersteigt, der tatsächlich angefallene Schaden vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet maximal auf den vereinbarten Selbstbehalt je Schadensfall.

7.2 Nicht in der MBV enthalten sind: Alkoholeinfluss des Fahrers, Umweltschäden, Endreinigung, Reifenreparaturen und Reifenersatz sowie Schäden bei unsachmäßiger Bedienung.

7.3 Für Schäden, die von Selbstfahrern durch Bedienfehler mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei.

8. Verlängerung der Mietzeit

Benutzt der Mieter das Mietgerät länger als vereinbart oder wird eine Verlängerung vor Ablauf des Mietvertrages vereinbart, so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr der vereinbarten Tagesmiete erhoben und berechnet. Bei der Abrechnung von Tagen wird von der GvP Service GmbH eine Fünf-Tage-Nutzung ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angenommen. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Aufzeichnungsgerätes.


 

9. Ende der Mietzeit / Rückgabe des Mietgegenstandes

9.1 Die Mietzeit endet mit Ablauf des Tages, der zwischen den Parteien vereinbart ist. Freimeldungen sind dem Vermieter mindestens 24 Stunden vor Mietende anzuzeigen.

9.2 Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so endet die Mietdauer mit Ablauf des Tages, zu dem der Mietgegenstand in einer der Niederlassungen des Vermieters zurückgegeben wird.

9.3 Ist der Hin- und Rücktransport ausdrücklich vereinbart, endet der Mietvertrag mit Ablauf des Tages, zu dem die Abholung schriftlich vom Mieter dem Vermieter angezeigt wird, unabhängig davon, wann der Mietgegenstand tatsächlich abgeholt wird.

9.4 Bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder eines von diesem beauftragten Frachtführer ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren und vor Zugriffen Dritter zu schützen.

9.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand, vollgetankt und gereinigt mit allen ihm überlassenen Unterlagen (insbesondere Prüfbuch und Bedienungsanleitung) zurückzugeben bzw. den Mietgegenstand für den Rücktransport vorzubereiten.

9.6 Für den Fall, dass der Mieter seiner vorstehenden Verpflichtung gemäß Ziffer 9.5 nicht nachkommt, ist er verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Reinigung sowie des nicht nachgetankten Treibstoffs zu tragen. Ferner hat er die erforderlichen Kosten der Neuerstellung des ausgegebenen Prüfbuchs sowie der Bedienungsanleitung zu tragen.

10. Haftung des Mieters

10.1. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

10.2 Der Mieter haftet ferner für jene Schäden am Mietgegenstand, die durch schuldhafte Nichtbeachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verursacht werden. Etwaige Bußgelder an den Vermieter sind vom Mieter zu erstatten.

10.3 Sofern zwischen den Parteien ausdrücklich die Abholung und der Rücktransport vereinbart sind, haftet der Mieter für Schäden, Verschlechterungen des Mietgegenstandes sowie Untergang oder Abhandenkommen bis zur Übernahme durch den Vermieter oder einen von diesem beauftragten Frachtführer.

11. Kündigung

11.1 Der über eine bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien bindend und kann nicht während der Mietzeit ordentlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

11.2 Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.

11.3 Im Übrigen kann der Mietvertrag vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn

- Der Mieter den Mietgegenstand oder Teile hiervon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese einem Dritten ohne vorherige Zustimmung zur Verfügung stellt oder weitervermietet oder an einen anderen als den vereinbarten Ort bringt.

- Der Mieter mit mehr als zwei Mietraten in Verzug ist.

11.4. Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Vermieters bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

12. Rechts- und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.

12.2 Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam/nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Mieter und Vermieter verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsinhalt in zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

 

 

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